Satzung des Gesangvereins Bayerdilling e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gesangverein Bayerdilling e. V." und hat seinen Sitz in Rain, Stadtteil Bayerdilling. Er wurde 1921 gegründet und ist mit dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist die Förderung der Kultur, insbesondere des Chorgesanges, der Musik und des kulturellen Lebens. Der Zweck wird erreicht durch regelmäßige Proben, Beteiligung an Konzerten, gesangliche Umrahmung von Veranstaltungen und Mitarbeit bei kulturellen Aktivitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Antrag nicht voll geschäftsfähiger Personen muss auch von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der 1. Vorsitzende. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

(4) Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das Jahr des Austritts ist voll zu entrichten.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder
  2. wegen mindestens zwei trotz Mahnung nicht bezahlten Jahresbeiträgen.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft,
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus
       dem 1. Vorsitzenden,
       dem 2. Vorsitzenden,
       dem Schriftführer,
       dem Kassier,
       dem Notenwart und
       zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre geheim gewählt; Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl per Akklamation erfolgen. Erreicht kein Bewerber die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder; zum Schriftführer, Notenwart und Beisitzer sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr wählbar. Die Amtszeit eines nachgewählten Mitgliedes der Vorstandschaft endet mit der regulären Amtszeit, für die der vor ihm Ausgeschiedene gewählt war.

(3) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 8 Der Vorstand

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von sieben Tagen durch Anschreiben der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Amtszeit die Neuwahl
4. Beschlussfassung über größere Anschaffungen und Veranstaltungen
5. Festlegung der Jahresbeiträge
6. Satzungsänderungen
7. Anträge und Verschiedenes

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

(4) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden, spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Rechnungsprüfer; für das Wahlverfahren gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.

Rain-Bayerdilling, 27. Februar 2004
gez. Unterschriften

Der Verein wurde mit dieser Satzung unter VR 1258 am 14. Mai 2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nördlingen eingetragen
(neue Registernummer: VR 51258, Amtsgericht Augsburg).

Datenschutz-Richtlinie

  1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung durch den Verein ist der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorstand Christine Neumayer, erreichbar telefonisch unter 09090/3469 sowie per E-Mail christine_neumayer@web.de
  2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten zu dem Zweck, dabei nur in dem Umfang, wie er sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder zur Ausübung und Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten oder zur Wahrung seiner berechtigten Interessen benötigt. Die Personalien wie Namen, Adresse, sonstige Kontaktdaten, Bankverbindung, Geburtsdatum, aber auch die Dauer der Mitgliedschaft der Mitglieder
  3. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, soweit erforderlich die Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
  4. Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung der in Ziffer 2 genannten Aufgaben brauchen. Außerhalb des Vereins werden die Daten weitergegeben an den Chorverband Bayerisch-Schwaben, zu dem Zweck der Mitgliederverwaltung und an die Raiffeisenbank Neuburg-Rain zum Einzug des Mitgliedbeitrages. Eine Absicht des Vereins, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an internationale Organisationen zu übermitteln, besteht nicht.
  5. Die Daten werden durch den Verein solange verarbeitet, als dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2 erforderlich ist. Sind die Daten danach nicht mehr erforderlich, werden sie regelmäßig gelöscht, spätestens nach Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses, es sei denn, deren Weiterverarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen, die bis zu 30 Jahre, im Regelfall jedoch 3 Jahre betragen.
  6. Als betroffene Person hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit (Art. 15 mit 20 DS-GVO). Auskunfts- und Löschungsrechte stehen allerdings, soweit gesetzlich zulässig, unter den Einschränkungen der §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht für das Mitglied ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO in Verbindung mit § 19 BDSG).
  7. Soweit durch das Mitglied eine Einwilligung erteilt worden ist, besteht das Recht zum jederzeitigen Widerruf, wobei der Widerruf erst für die Zukunft wirkt und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf davon unberührt bleibt.
  8. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, andernfalls das Mitgliedschaftsverhältnis nicht eingegangen oder aufrecht erhalten werden kann.

Bayerdilling, den 06. Dez. 2018

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Christine Neumayer, 1. Vorstand